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BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.02.2023 - 325 KLs 38/22
- BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23). - BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23). - BGH, 07.12.2023 - 2 StR 365/23
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 - 2 StR 365/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 545/23).
- BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 - 2 StR 365/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 545/23). - BGH, 02.01.2024 - 5 StR 545/23
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen für die …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 - 2 StR 365/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 545/23). - BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt im …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23). - BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23
Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu …
Auszug aus BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23).